ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeines
Mit dem Vertragsabschluss anerkennt der Kunde die nachstehend aufgeführten Lieferbedingungen. Alle mündlichen und telefonischen Abmachungen müssen, um bindend zu sein, schriftlich bestätigt werden.
Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt jeweils durch unsere schriftliche Bestätigung Ihrer Bestellung zustande.
Preise
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk Rümlang. MWSt, Transport, Verpackung, Versicherung, Montage, Installation und spätere Anwendungsunterstützung werden separat belastet. Bei massgeblichen Veränderungen der Produktionskosten infolge Währungsfluktuationen, Erhöhung der Importkosten, Erhöhung der Werkstoffpreise oder Löhne, behalten wir uns verhältnismässige Preisänderungen vor.
Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen werden nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (Verfalltag). Sie sind ohne jeden Skontoabzug in Schweizerfranken zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wobei wir diesfalls zur Verrechnung eines Verzugszinses von 5% p.a. berechtigt sind. Gegenansprüche oder Beanstandungen des Kaufgegenstandes berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
Zeitpunkt der Lieferungen
Wir bemühen uns darum, die Warenlieferung auf den in der Auftragsbestätigung erwähnten Zeitpunkt vorzunehmen, lehnen jedoch jegliche Haftung für Lieferverzögerungen ab.
Kosten bei Terminabsage
Sollte der mit der WALDIS Tresore AG vereinbarte Liefer- resp. Montagetermin vom Kunden weniger als drei Arbeitstage vor dem vereinbarten Datum abgesagt werden, entstehen Kosten, die zu Lasten des Kunden gehen. In einem solchen Fall wird dem Kunden eine pauschale Gebühr von CHF 500.- in Rechnung gestellt.
Gefahrenübergang
Der Übergang von Nutzen und Gefahr am Kaufgegenstand erfolgt mit dem Aufladen desselben auf das Transportmittel im Werk Rümlang.
Gewährleistung
WALDIS leistet für die Dauer von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr dafür Gewähr, dass der Kaufgegenstand frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist. Der Kunde verpflichtet sich, den Kaufgegenstand nach Ablieferung sofort zu prüfen und allfällige Beanstandungen innert 8 Tagen ab Entdeckung mitzuteilen. Bei Warenmängeln hat WALDIS die Wahl, entweder kostenlosen Ersatz der schadhaften Teile, Instandstellung des Kaufgegenstandes oder, soweit für den Kunden zumutbar, eine angemessene Kaufpreisminderung zu gewähren. Das Recht auf Wandelung des Kaufvertrages sowie jegliche Haftung für Mängelfolgeschäden wird wegbedungen. Gehen Warenmängel auf die Nichtbeachtung von Betriebs- und Unterhaltsvorschriften zurück, entfällt jede Gewährleistung.
Garantie gegen Aufbruch
WALDIS leistet für Tresore ab Widerstandsgrad 2 für die in der Auftragsbestätigung genannte Dauer eine Garantie der Aufbruchsicherheit des Wertbehältnisses nach Massgabe der Euro-Norm EN 1143–1. WALDIS kann diese Garantie an besonders gefährdeten Standorten einschränken oder von zusätzlichen Massnahmen, z.B. Bestand einer Alarmanlage, abhängig machen. In diesen Fällen muss die Alarmanlage im Zeitpunkt des Aufbruchs vollständig funktionstüchtig und scharfgestellt gewesen sein und auch den Alarm tatsächlich ausgelöst und übermittelt haben. Ansonsten erlischt die Aufbruchgarantie unverzüglich.
Die Garantie gegen Aufbruch bedeutet, dass sich WALDIS bei erfolgtem Aufbruch des am Standort durch WALDIS verankerten Wertbehältnisses zum unentgeltlichen Ersatz des betreffenden Wertbehältnisses verpflichtet, nicht aber zur Tragung von aus dem Aufbruch resultierenden Folgeschäden oder Zusatzkosten, wie zum Beispiel Transport und Montage des neuen Wertbehältnisses, Demontage oder Entsorgung des alten Wertbehältnisses. Es besteht insbesondere keinerlei Anspruch des Kunden auf Entschädigung oder Ersatz des Inhaltes des Wertbehältnisses. Die Garantie gegen Aufbruch bezieht sich nur auf Aufbrüche am Standort, an welchem das Wertbehältnis gemäss aktueller Bedienungsanleitung durch WALDIS oder eine autorisierte Partnerfirma platziert und mindestens vierfach verankert wurde. Wird das Wertbehältnis nicht durch WALDIS oder eine autorisierte Partnerfirma platziert, verankert oder verschoben, erlischt die Aufbruchgarantie unverzüglich.
Haftungsausschluss
Hinsichtlich der Lieferung des Kaufgegenstandes beinhalten die vorstehende Gewährleistung sowie die Aufbruchgarantie eine abschliessende Regelung. Jede weitergehende Haftung wird vollständig wegbedungen. Mit Bezug auf separat zu vereinbarende Nebenpflichten von WALDIS wie Transport, Verpackung, Versicherung, Montage und Installation beschränkt sich die Haftung von WALDIS auf grobfahrlässig oder absichtlich zugefügte Schäden (Art. 100 Abs. 1 OR). Der Kunde anerkennt zudem das Recht von WALDIS, im Zusammenhang mit den erwähnten Nebenpflichten Drittunternehmen beizuziehen, wobei sich diesfalls die Haftung von WALDIS auf die sorgfältige Auswahl und Instruktion der beigezogenen Drittunternehmen beschränkt (Art. 399 Abs. 2 OR).
Unterlagen und Zeichnungen
Unterlagen und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung keinen Drittpersonen zugänglich gemacht werden oder vom Kunden zu eigenen Gunsten verwertet werden. Zuwiderhandlungen verpflichten den Fehlbaren zu vollem Schadenersatz.
Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung Eigentum von WALDIS. Der Kunde ermächtigt WALDIS hiermit, im Eigentumsvorbehaltsregister einen entsprechenden Eintrag zu veranlassen. Bleibt der Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister aus oder werden die Kaufgegenstände auf dem Grundstück des Kunden eingebaut, verpflichtet sich der Kunde zur Rückübertragung des Eigentums, sofern er mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug gerät. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Rückübertragung gehen zulasten des Kunden.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Kaufverträge mit Einschluss von Montageaufträgen unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkehr) ist ausgeschlossen.
Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, richtet sich der Gerichtsstand nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.