Tresor Konfigurieren

ALL­GE­MEINE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN

All­ge­mei­nes

Mit dem Ver­trags­ab­schluss aner­kennt der Kunde die nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Lie­fer­be­din­gun­gen. Alle münd­li­chen und tele­fo­ni­schen Abma­chun­gen müs­sen, um bin­dend zu sein, schrift­lich bestä­tigt wer­den.

Ver­trags­ab­schluss

Der Ver­trag kommt jeweils durch unsere schrift­li­che Bestä­ti­gung Ihrer Bestel­lung zustande.

Preise

Unsere Preise ver­ste­hen sich netto ab Werk Rüm­lang. MWSt, Trans­port, Ver­packung, Ver­si­che­rung, Montage, Instal­la­tion und spä­tere Anwen­dungs­un­ter­stüt­zung wer­den sepa­rat bela­stet. Bei mass­geb­li­chen Ver­än­de­run­gen der Pro­duk­ti­ons­ko­sten infolge Wäh­rungs­fluk­tua­tio­nen, Erhö­hung der Import­ko­sten, Erhö­hung der Werk­stoff­preise oder Löhne, behal­ten wir uns ver­hält­nis­mä­ssige Preis­än­de­run­gen vor.

Zah­lungs­be­din­gun­gen

Unsere Rech­nun­gen wer­den nach Ablauf von 30 Tagen ab Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig (Ver­fall­tag). Sie sind ohne jeden Skon­to­ab­zug in Schwei­zer­fran­ken zu bezah­len. Nach Ablauf der Zah­lungs­frist gerät der Kunde ohne Mah­nung in Ver­zug, wobei wir dies­falls zur Ver­rech­nung eines Ver­zugs­zin­ses von 5% p.a. berech­tigt sind. Gegen­an­sprü­che oder Bean­stan­dun­gen des Kauf­ge­gen­stan­des berech­ti­gen nicht zur Zurück­hal­tung der Zah­lung.

Zeit­punkt der Lie­fe­run­gen

Wir bemü­hen uns darum, die Waren­lie­fe­rung auf den in der Auf­trags­be­stä­ti­gung erwähn­ten Zeit­punkt vor­zu­neh­men, leh­nen jedoch jeg­li­che Haf­tung für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen ab.

Kosten bei Ter­min­ab­sage

Sollte der mit der WALDIS Tresore AG ver­ein­barte Lie­fer- resp. Mon­ta­ge­ter­min vom Kun­den weni­ger als drei Arbeits­tage vor dem ver­ein­bar­ten Datum abge­sagt wer­den, ent­ste­hen Kosten, die zu Lasten des Kun­den gehen. In einem sol­chen Fall wird dem Kun­den eine pau­schale Gebühr von CHF 500.- in Rech­nung gestellt.

Gefahren­über­gang

Der Über­gang von Nut­zen und Gefahr am Kauf­ge­gen­stand erfolgt mit dem Auf­la­den des­sel­ben auf das Trans­port­mit­tel im Werk Rüm­lang.

Gewähr­lei­stung

WALDIS lei­stet für die Dauer von 24 Mona­ten ab dem Zeit­punkt des Über­gangs von Nut­zen und Gefahr dafür Gewähr, dass der Kauf­ge­gen­stand frei von Fabri­ka­ti­ons- und Mate­ri­al­feh­lern ist. Der Kunde ver­pflich­tet sich, den Kauf­ge­gen­stand nach Ablie­fe­rung sofort zu prü­fen und all­fäl­lige Bean­stan­dun­gen innert 8 Tagen ab Ent­deckung mit­zu­tei­len. Bei Waren­män­geln hat WALDIS die Wahl, ent­we­der kosten­lo­sen Ersatz der schad­haf­ten Teile, Instand­stel­lung des Kauf­ge­gen­stan­des oder, soweit für den Kun­den zumut­bar, eine ange­mes­sene Kauf­preis­min­de­rung zu gewäh­ren. Das Recht auf Wan­de­lung des Kauf­ver­tra­ges sowie jeg­li­che Haf­tung für Män­gel­fol­ge­schä­den wird weg­be­dun­gen. Gehen Waren­män­gel auf die Nicht­be­ach­tung von Betriebs- und Unter­halts­vor­schrif­ten zurück, ent­fällt jede Gewähr­lei­stung.

Garan­tie gegen Auf­bruch

WALDIS lei­stet für Tresore ab Wider­stands­grad 2 für die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung genannte Dauer eine Garan­tie der Auf­bruch­si­cher­heit des Wert­be­hält­nis­ses nach Mass­gabe der Euro-Norm EN 1143–1. WALDIS kann diese Garan­tie an beson­ders gefähr­de­ten Stand­or­ten ein­schrän­ken oder von zusätz­li­chen Mass­nah­men, z.B. Bestand einer Alarm­an­lage, abhän­gig machen. In die­sen Fäl­len muss die Alarm­an­lage im Zeit­punkt des Auf­bruchs voll­stän­dig funk­ti­ons­tüch­tig und scharf­ge­stellt gewe­sen sein und auch den Alarm tat­säch­lich aus­ge­löst und über­mit­telt haben. Anson­sten erlischt die Auf­bruch­ga­ran­tie unver­züg­lich.

Die Garan­tie gegen Auf­bruch bedeu­tet, dass sich WALDIS bei erfolg­tem Auf­bruch des am Stand­ort durch WALDIS ver­an­ker­ten Wert­be­hält­nis­ses zum unent­gelt­li­chen Ersatz des betref­fen­den Wert­be­hält­nis­ses ver­pflich­tet, nicht aber zur Tra­gung von aus dem Auf­bruch resul­tie­ren­den Fol­ge­schä­den oder Zusatz­ko­sten, wie zum Bei­spiel Trans­port und Montage des neuen Wert­be­hält­nis­ses, Demon­tage oder Ent­sor­gung des alten Wert­be­hält­nis­ses. Es besteht ins­be­son­dere kei­ner­lei Anspruch des Kun­den auf Ent­schä­di­gung oder Ersatz des Inhal­tes des Wert­be­hält­nis­ses. Die Garan­tie gegen Auf­bruch bezieht sich nur auf Auf­brü­che am Stand­ort, an wel­chem das Wert­be­hält­nis gemäss aktu­el­ler Bedie­nungs­an­lei­tung durch WALDIS oder eine auto­ri­sierte Part­ner­firma plat­ziert und min­de­stens vier­fach ver­an­kert wurde. Wird das Wert­be­hält­nis nicht durch WALDIS oder eine auto­ri­sierte Part­ner­firma plat­ziert, ver­an­kert oder ver­scho­ben, erlischt die Auf­bruch­ga­ran­tie unver­züg­lich.

Haf­tungs­aus­schluss

Hin­sicht­lich der Lie­fe­rung des Kauf­ge­gen­stan­des beinhal­ten die vor­ste­hende Gewähr­lei­stung sowie die Auf­bruch­ga­ran­tie eine abschlie­ssende Rege­lung. Jede wei­ter­ge­hende Haf­tung wird voll­stän­dig weg­be­dun­gen. Mit Bezug auf sepa­rat zu ver­ein­ba­rende Neben­pflich­ten von WALDIS wie Trans­port, Ver­packung, Ver­si­che­rung, Montage und Instal­la­tion beschränkt sich die Haf­tung von WALDIS auf grob­fahr­läs­sig oder absicht­lich zuge­fügte Schä­den (Art. 100 Abs. 1 OR). Der Kunde aner­kennt zudem das Recht von WALDIS, im Zusam­men­hang mit den erwähn­ten Neben­pflich­ten Dritt­un­ter­neh­men bei­zu­zie­hen, wobei sich dies­falls die Haf­tung von WALDIS auf die sorg­fäl­tige Aus­wahl und Instruk­tion der bei­gezo­ge­nen Dritt­un­ter­neh­men beschränkt (Art. 399 Abs. 2 OR).

Unter­la­gen und Zeich­nun­gen

Unter­la­gen und Zeich­nun­gen sind urhe­ber­recht­lich geschützt und dür­fen ohne unsere schrift­li­che Geneh­mi­gung kei­nen Dritt­per­so­nen zugäng­lich gemacht wer­den oder vom Kun­den zu eige­nen Gun­sten ver­wer­tet wer­den. Zuwi­der­hand­lun­gen ver­pflich­ten den Fehl­ba­ren zu vol­lem Scha­den­er­satz.

Eigen­tums­vor­be­halt

Die Waren blei­ben bis zur vol­len Bezah­lung Eigen­tum von WALDIS. Der Kunde ermäch­tigt WALDIS hier­mit, im Eigen­tums­vor­be­halts­re­gi­ster einen ent­spre­chen­den Ein­trag zu ver­an­las­sen. Bleibt der Ein­trag im Eigen­tums­vor­be­halts­re­gi­ster aus oder wer­den die Kauf­ge­gen­stände auf dem Grund­stück des Kun­den ein­ge­baut, ver­pflich­tet sich der Kunde zur Rück­über­tra­gung des Eigen­tums, sofern er mit der Bezah­lung des Kauf­prei­ses in Ver­zug gerät. Sämt­li­che Kosten im Zusam­men­hang mit der Rück­über­tra­gung gehen zula­sten des Kun­den.

Anwend­ba­res Recht und Gerichts­stand

Sämt­li­che Kauf­ver­träge mit Ein­schluss von Mon­ta­ge­auf­trä­gen unter­ste­hen aus­schliess­lich schwei­ze­ri­schem Recht. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts (Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11. April 1980 über Ver­träge über den inter­na­tio­na­len Waren­ver­kehr) ist aus­ge­schlos­sen.

Für alle Strei­tig­kei­ten, die aus oder im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag ent­ste­hen, rich­tet sich der Gerichts­stand nach den Bestim­mun­gen der Schwei­ze­ri­schen Zivil­pro­zess­ord­nung.